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Stellungnahme zur EU-Richtlinie 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht

Stellungnahme des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V. zur Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt

23.08.2019
An das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in verschiedenen Funktionen und Rollen haben Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker einen erheblichen Anteil an der Erhaltung, Erschließung und Vermittlung des kulturellen Erbes. Die Berücksichtigung von urheberrechtlichen Fragen gehört dabei zu ihrer täglichen Praxis. Zugleich beteiligen sie sich als Vertreterinnen und Vertreter von Museen, von Hochschulen und Forschungsinstituten, der Denkmalpflege und von Bildungseinrichtungen, aber auch als freie, selbständig tätige Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker in hohem Maße daran, die Möglichkeiten digitaler Aufbereitung, Speicherung und Verfügbarmachung von Kunstwerken, Bauten sowie nicht-künstlerischen Bildern und Objekten nutzbar zu machen, auszubauen und zu verbessern, damit auch die reiche visuelle und materielle Überlieferung unseres kulturellen Erbes von neuen digitalen Techniken und Praktiken profitiert. Die europäische Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt sowie deren Umsetzung in nationales Recht wird daher die tägliche Praxis von Kunsthistorikerinnen und Kunsthistorikern in vielfacher Hinsicht betreffen. Als Berufsverband der Kunsthistorikerinnen und Kunsthistoriker in Deutschland folgt der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. gerne der Einladung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, zur Richtlinie 2019/790 sowie zum Umsetzungsprozess Stellung zu nehmen. Da der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. die Erfahrungen von Kunsthistorikerinnen und Kunsthistorikern in sehr unterschiedlichen Positionen (sowohl Rechteinhaber als auch Nutzer) bündelt, ist er zuversichtlich, zu einer Abwägung verschiedener, bisweilen auch widerstreitender Interessen beitragen zu können.

Grundsätzlich begrüßt der Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V. das Kernanliegen der EU-Richtlinie, das Urheberrecht angesichts der veränderten technischen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten auf eine Weise weiterzuentwickeln, die insbesondere den Erfordernissen von Forschungsorganisationen, von Einrichtungen des Kulturerbes sowie der digitalen und grenzüberschreitenden Lehre Rechnung trägt. Die Richtlinie scheint geeignet, zumindest einige drängende Rechtsunsicherheiten und Probleme zu beheben, die im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung aufgetreten sind oder sich dabei verschärft haben. Auf einige Aspekte und Regelungen sei im Folgenden genauer eingegangen.

Zu II. Gesetzlich erlaubte Nutzungen

Zu Artikel 3 (Text und Data Mining): Die Klärung von offenen Fragen zum Text und Data Mining zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung ist grundsätzlich sehr begrüßenswert. Bei der Umsetzung wird darauf zu achten sein, dass die rechtlichen Regelungen vollumfänglich auch auf bildliche Digitalisate und visuelle Daten anwendbar sind. Angesichts der Bedeutung, die dem Data Mining in Zukunft gerade in der Erforschung und Auswertung von großen Beständen visueller Daten zukommen wird, darf sich die Umsetzung dieses Aspekts der Richtlinie nicht vorrangig am Paradigma des Textes orientieren. Wichtig ist die Vorgabe in Artikel 3 Nummer 2, die das Recht zur Aufbewahrung der für das Data Mining relevanten Daten ausdrücklich auch zum Zweck der Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse vorsieht. Eine solche Regelung ist unerlässlich, um den Erfordernissen der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle gerecht zu werden, und sollte daher bei der Umsetzung in nationales Recht explizit verankert werden. Im Sinne des Erwägungsgrunds 17 der Richtlinie sollte zudem bei Text und Data Mining, das durch öffentliche Forschungseinrichtungen oder durch öffentliche Einrichtungen des Kulturerbes zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung betrieben wird, auf eine Vergütung von Rechteinhabern verzichtet werden.

Zu Artikel 5 (digitale und grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten): Auch hier ist zu begrüßen, dass die Richtlinie die Regelung drängender Fragen vorsieht. Um dringend benötigte Rechtssicherheit für die kunsthistorische und bildwissenschaftliche Lehre zu erlangen, wird es von Bedeutung sein, dass die Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie bildliches und visuelles Material mitumfasst und dass Bilder bzw. Abbildungen – anders als „für den Bildungsmarkt vorgesehenes Material oder Notenblätter“ (Artikel 5 Absatz 2) – nicht zu den Ausnahmen gezählt werden, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 bei der Umsetzung in nationales Recht formuliert werden können.

Zu Artikel 6 (Erhaltung des Kulturerbes):
Der ebenfalls zu begrüßende Artikel sollte zum Anlass genommen werden, um den Einrichtungen des Kulturerbes (Museen etc.) weiter reichende Rechte einzuräumen. Über die Digitalisierung zu Zwecken des Erhalts hinaus sollte ihnen auch das Recht auf öffentlich zugängliche Dokumentation von Beständen (in gedruckter wie in digitaler Form) zugestanden werden, um die allgemeine Teilhabe am Kulturerbe im öffentlichen Besitz zu verbessern und die wissenschaftliche Erforschung des Kulturerbes in seiner gesamten Breite zu fördern. Die Digitalisierung bietet die Möglichkeit, umfangreiche Bestände an Kunstwerken, Bildern, Artefakten etc., die derzeit in Depots verwahrt werden und oftmals auch der wissenschaftlichen Öffentlichkeit kaum bekannt sind, als neue Gegenstände der Forschung und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Da die Aufgabe, Kulturerbe zu erhalten, im weiteren Sinne auch die Verpflichtung umfasst, die Bedeutung und den Wert des Kulturerbes in Gegenwart und Zukunft erkennbar und erfahrbar werden zu lassen, ist es für die zuständigen Einrichtungen unerlässlich, die neuen, technisch verbesserten Möglichkeiten der Dokumentation und Zugänglichmachung offensiv nutzen zu können.

Zu VI. Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst

Zu Artikel 14 (gemeinfreie Werke der bildenden Kunst):
Von zentraler Bedeutung für die Praxis von Kunsthistorikerinnen und Kunsthistorikern ist der Artikel 14 der Richtlinie, mit dem – im Einklang mit dem Erwägungsgrund 53 – festgelegt wird, dass originalgetreue Vervielfältigungen und Reproduktionen von gemeinfreien Werken ihrerseits unter keinem urheberrechtlichen oder vergleichbaren Schutz stehen sollen. Sofern überhaupt für Fälle, in denen das vervielfältigende Material eine „eigene geistige Schöpfung“ darstellt, in der Umsetzung der Richtlinie eigens eine Ausnahme geschaffen wird, sollte diese Ausnahme auf wenige, klar und eng umschriebene Fälle beschränkt bleiben. Grundsätzlich ist es jedoch vorzuziehen, für die Eingrenzung des hier gemeinten Begriffs von Vervielfältigung nicht auf die schwierige und in konkreten Fällen oft umstrittene Frage der Schöpfungshöhe von Reproduktionen abzuheben. Hingegen sollte im Sinne des Erwägungsgrundes 53 die Eigenschaft von Vervielfältigungen daran festgemacht werden, dass sie ein Werk originalgetreu oder zumindest in wichtigen Teilen verlässlich und aussagekräftig wiedergeben. Leitend sollte mithin der vorrangige Zweck bzw. die primäre Funktion des vervielfältigenden Materials sein. Eine solche Bestimmung des Begriffs von Vervielfältigung umfasst auch Abbildungen von dreidimensionalen und räumlichen Werken der bildenden Künste (Skulpturen, Kunsthandwerk, Architektur, Gartenanlagen etc.), für die bisher bisweilen – aufgrund der Wahl von Blickwinkeln und Entfernung durch den vervielfältigenden Fotografen – der Charakter einer eigenen geistigen Schöpfung in Anspruch genommen wird. Da aber Abbildungen von dreidimensionalen und räumlichen Werken, sofern sie als getreue Wiedergaben entstehen, dezidiert dem Zweck dienen, das Objekt oder wesentliche Teile möglichst verlässlich und aussagekräftig vor Augen zu führen, gibt es keinen plausiblen Grund, sie anders zu behandeln als Wiedergaben von Gemälden, Druckgraphiken oder Zeichnungen. Die Umsetzung der Richtlinie sollte diesem Umstand Rechnung tragen und durch klare Bestimmungen des Begriffs der Wiedergabe Rechtssicherheit schaffen. Zudem sollte die Berufung auf Rechte an Vervielfältigungen, die sich vermeintlich aus dem Sacheigentum an einem gemeinfreien Werk zu ergeben scheinen, explizit ausgeschlossen werden.

Weitere Überlegungen

Generell sollte die Umsetzung der Richtlinie darauf ausgerichtet sein, in einem sich stark entwickelnden Feld für Rechtssicherheit und Klarheit zu sorgen. Wenngleich sich die Richtlinie explizit auf Regelungserfordernisse im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung beschränkt, sollte ihr Impuls auch aufgegriffen werden, um – im Einklang mit dem leitenden Gedanken der Artikel 2–7 und 14 – Unklarheiten im bestehenden deutschen Urheberrecht zu beheben und vor allem zugunsten einer klareren, unmissverständlichen Bestimmung der sog. Wissenschaftsschranke zu bereinigen. Das betrifft insbesondere § 51 UrhG, der in der derzeit gültigen Fassung weiterhin erhebliche Unbestimmtheiten birgt. Zum einen ist in § 51 Satz 2 Nummer 1 nicht geklärt, ob die Formulierung „Erläuterung des Inhalts“ auf den Inhalt des zitierenden oder des zitierten Werkes zu beziehen ist. Zum anderen bleibt ungewiss, welchen Charakter die geforderte „Erläuterung“ aufweisen muss. Die derzeit gültige Fassung kann so verstanden werden, dass es bei Bildzitaten dezidiert textlicher Ausführungen bedarf, so dass ein vorrangig visuelles Argumentieren durch Gegenüberstellungen oder Vergleiche und ohne ausführliche textliche Explikation, wie es in der kunsthistorischen Forschung mit guten Gründen verbreitet ist, nicht als Zitatzweck gelten würde. Die bestehenden Unklarheiten lassen sich beheben, wenn § 51 Satz 2 Nummer 1 – einen Vorschlag der Forschungsgruppe „Ethik des Kopierens“ vom 24. Februar 2017 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downloads/02222017_Stellungnahme_zif_RefE_UrhWissG.html?nn=6712350) aufgreifend – folgendermaßen umformuliert würde:

„1. einzelne Werke oder Teile von Werken nach der Veröffentlichung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zitiert werden“.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in das deutsche UrhG sollte zum Anlass genommen werden, um das skizzierte Problem ebenfalls zu beheben und auch hier für Rechtssicherheit zu sorgen.

Mit freundlichen Grüßen, für den Vorstand des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V.,
ggez.

Prof. Dr. Johannes Grave
(Repräsentant der Berufsgruppe
Hochschulen und Forschungsinstitute)
Prof. Dr. Kilian Heck
(Erster Vorsitzender)

Die Stellungnahme ist ebenfalls abrufbar auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.