Meldungen

27.03.2020

Liebe Verbandsmitglieder,

wie die gesamte Gesellschaft beschäftigt auch uns im Vorstand und in der Geschäftsführung des Verbandes Deutscher Kunst­historiker die in diesem Ausmaß nie gekannte und alle Bereiche des Lebens betreffende Pandemie.

Was die konkreten finanziellen Folgen dieser Krise angeht, gibt es bekanntlich jedoch erhebliche Differenzierungen zu machen. Im Gegensatz zu denjenigen Verbandsmitgliedern, die ein festes Einkommen haben, sind die finanziellen Folgen für unsere freiberuflichen Mitglieder besonders gravierend oder zum Teil sogar existenziell bedrohlich. Wir möchten deswegen insbeson­dere den Freiberuflerinnen und Freiberuflern in unserem Verband gegenüber unsere Solidarität ausdrücken.

Die Geschäftsführung hat zunächst eine Link­sammlung der nicht wenigen Hilfsangebote in Form eines FAQ zusammen­gestellt. Für alle Selbständigen und freiberuflich Tätigen in unserem Fach hat der Verband zudem den Slack-Chan­nel „gründerinnen_in_quarantäne“ ins Leben gerufen. Hier können Sie sich zur Situation von Selbstän­digen in der Corona-Krise aus­tauschen: Was können wir tun? Wie können wir uns gegen­seitig unterstützen? Die Teil­nah­me erfolgt über den Gründer­salon des Verbandes Deutscher Kunst­historiker in Slack.

Mit herzlichen Grüßen, im Namen des gesamten Vorstandes und der Geschäftsführung
Ihr Kilian Heck

FAQ zu Hilfsprogrammen in der Corona-Krise

Wo kann ich die vom Bund bereitgestellten Mittel für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen beantragen (Corona-Soforthilfe)?

Die Corona-Soforthilfen des Bundes sind am Freitag, 27.03.2020 vom Bundesrat beschlossen worden. Erste Auszahlungen sollen Anfang April erfolgen. Die Beantragung und Vergabe erfolgt über die Bundesländer. Die Regelungen, wie sich die Hilfen des Bundes mit den Soforthilfeprogrammen der Länder überschneiden oder sie ergänzen, sind je nach Land unterschiedlich. Eine Übersicht zu den einzelnen Bundesländern gibt es hier und hier.

Wer ist antragsberechtigt?

Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen Antragsteller wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können. Das heiß konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf und der Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 erfolgt sein muss (Quelle: Bundesfinanzministerium). Genauere Angaben sind auf den Info-Seiten zu den einzelnen Bundesländern zu finden (hier und hier).

 

Welche zusätzlichen Hilfsprogramme und -maßnahmen für die Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesländer gibt es?

Viele Länder bieten über die Soforthilfe des Bundes darüber hinaus eigene Hilfsprogramme an, darunter Zuschüsse, Darlehen und Bürgschaften. Eine ausführliche Übersicht bieten das Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes sowie das Staatsministerium für Kultur und Medien (unter „Weitere Initiativen“).

Wer ist antragsberechtigt?

Während die Programme einiger Bundesländer sich gezielt an Künstlerinnen und Künstler richten, stehen Programme anderer Bundesländer wiederum auch freien Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittlern offen, z. B. in Baden-Württemberg.

Können diese Programme neben den Bundeshilfen in Anspruch genommen werden?

Die Programme der Länder können neben den Bundeshilfen in Anspruch genommen werden, solange keine Überkompensation erfolgt. Die Regelungen können je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

 

Kann ich einen Kredit der KfW beantragen?

Ja, Sie können einen KfW-Kredit bei Ihrer Bank oder Sparkasse beantragen. Jedes Kredit­institut entscheidet nach eigenem Ermessen, ob es Ihren Antrag unter­stützt. Zu Einzelheiten informiert die KfW.

 

Welche Kredite gibt es aus dem Topf der Landesförderbanken?

Die Landesförderbanken bieten unterschiedliche Kreditmodelle an. Einen Überblick gibt es hier.

 

Kann ich als Selbständige/-r Grundsicherung beantragen, wenn ich in eine existenzielle Notlage zu geraten drohe?

Ja, jede Person, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung hat, kann einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben. Dies gilt unabhängig davon, welche Beschäftigungsform diese Person hat beziehungsweise ob sie überhaupt eine Beschäftigung hat. Der Gesetzgeber plant, vorübergehend den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern. Nach aktuellem, vorläufigen Stand gilt: Wer ab dem 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, erhält Erleichterungen. Es ist nur zu erklären, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Nur bei erheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung statt (Quelle und weitere Informationen zur Antragsstellung: Agentur für Arbeit).

 

Welche Entschädigung erhalte ich, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?

Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden (Quelle: eRecht24).

 

Kann ich auf ein Ausfallhonorar bestehen, wenn mir Verträge wegen der Corona-Krise gekündigt werden?

Das ist abhängig Ihren individuellen Vertragsbedingungen. Auch mündlich oder per SMS/WhatsApp geschlossene Vereinbarungen sind wirksam. Haben Sie in einem Projekt bereits Teilleistungen erbracht, haben Sie zumindest anteilig Anspruch auf das Honorar. (Quelle: Kompetenzzentrum Kultur- und Kreativwirtschaft des Bundes).

 

Kann ich meine Beiträge an die Künstlersozialkasse mindern?

Es besteht für KSK-Versicherte die Möglichkeit, das geschätzte Jahreseinkommen anzupassen. Sofern die Einkommenserwartung infolge der Corona-Krise herabgesetzt werden muss, wird zudem die Versicherungspflicht bis auf weiteres im laufenden Jahr auch dann fortgesetzt, wenn das Mindesteinkommen von 3.900 € jährlich nach aktueller Einschätzung nicht erreicht werden kann. Überdies kann ein Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung gestellt werden, wenn durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen (Quelle und weitere Informationen: Künstlersozialkasse).

 

Dürfen Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn meine Mietschulden auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen?

Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden (Quelle: Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz).

 

Wo kann ich mich außerdem über die laufenden Entwicklungen informieren?

Der Deutsche Kulturrat informiert auf seiner Website und in seinem Newsletter „Corona versus Kultur“ über Hilfs­maß­nah­men des Bundes und der Länder für den Kultur­bereich.